1 00:00:07,680 --> 00:00:12,040 Artikel 18 des Grundgesetzes sieht die Verwirkung von Grundrechten vor. 2 00:00:12,040 --> 00:00:15,440 Damit ist gemeint, dass den Verfassungsfeinden, denjenigen, die gegen die freiheitliche 3 00:00:15,440 --> 00:00:21,280 demokratische Grundordnung aggressiv und kämpferisch vorgehen wollen, 4 00:00:21,280 --> 00:00:23,560 verschiedene Grundrechte entzogen werden können 5 00:00:23,560 --> 00:00:27,480 – etwa die Pressefreiheit, die Meinungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit. 6 00:00:27,480 --> 00:00:29,800 Die Bestimmung will damit erreichen, dass den Verfassungsfeinden 7 00:00:29,800 --> 00:00:34,760 nicht die grundrechtlichen Freiheiten zur Verfügung gestellt werden, 8 00:00:34,760 --> 00:00:39,240 damit diese dazu hergenommen werden, das Grundgesetz zu bekämpfen. 9 00:00:39,240 --> 00:00:43,800 Wenn also etwa ein Verleger seine Zeitung dazu instrumentalisiert, 10 00:00:43,800 --> 00:00:48,040 gegen das Grundgesetz zu hetzen, aggressiv, kämpferisch vorzugehen, 11 00:00:48,040 --> 00:00:53,400 dann kann diesem Verleger das Grundrecht der Pressefreiheit entzogen werden. 12 00:00:53,400 --> 00:00:58,360 Man muss allerdings dazu sagen, dass dieses Instrument der Grundrechtsverwirkung 13 00:00:58,360 --> 00:01:01,480 in den vergangenen Jahrzehnten keine allzu große Bedeutung erlangt hat. 14 00:01:01,480 --> 00:01:05,760 Dies ist aber letztendlich nicht sonderlich bedauerlich, weil das Strafgesetzbuch 15 00:01:05,760 --> 00:01:10,120 hinreichende Möglichkeiten bereithält, um Verfassungsfeinde in ihre Schranken zu weisen. 16 00:01:10,280 --> 00:01:13,720 Es tut dann doch mehr weh, ins Gefängnis zu gehen, 17 00:01:13,880 --> 00:01:16,200 als ein Grundrecht für verwirkt erklärt zu bekommen.